Kosten, Gebühren, Versicherungen

Unsere Praxis befolgt im Rahmen ihres Qualitätsmanagements diese Regeln:

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Für jede Behandlung wird, soweit vorhanden und medizinisch vertretbar, eine reine Kassenleistung ohne private Zusatzleistungen und ohne Mehrkosten angeboten. Es gibt z. B. für die zahnärztliche Untersuchung, Röntgen, Zahnsteinentfernung, Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen, Schienenbehandlungen, Teilkronen, Kronen, Brücken, Zahnersatz, Parodontosebehandlungen und noch vieles mehr, eine reine Kassenleistung.

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Wenn der Patient einen Eigenanteil hat, wird von uns immer ein Kostenplan erstellt.

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Wir kalkulieren so, dass die Rechnung niemals den Kostenplan übersteigt.

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Bei Studententarifen privater Krankenversicherungen berücksichtigen wir die Faktorbegrenzungen.

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Bei der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen, privater Zusatzversicherungen und privater Vollversicherungen, sowie der Beihilfestellen unterstützen wir unsere Patienten nach Kräften.

Gebührenordnungen, keine Marktpreise

Die Vergütungen für zahnärztliche Leistungen regeln staatliche Gebührenordnungen. Es handelt sich bei den Gebühren nicht um Preise, die der jeweilige Zahnarzt nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten festsetzen könnte („sich ausdenkt“). Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt dazu:

„Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Abrechnung privatärztlicher und privatzahnärztlicher Leistungen, d. h. aller medizinischen und zahnmedizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.“ [Bundesministerium für Gesundheit (BMG)]

Entsprechend wird die Vergütung für gesetzlich Versicherte auch durch eine Gebührenordnung, allerdings durch eine andere Gebührenordnung, klar und zwingend geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt:

„Die entsprechende Abrechnungsgrundlage für die Ärztevergütung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bilden der Einheitliche Bewertungsmaßstab ärztlicher Leistungen (EBM) und der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).“ [Bundesministerium für Gesundheit (BMG)]

Wie kommt es zu unterschiedlichen Kosten?
  • Bei der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte wird die einzelne Leistung mit einem Faktor zwischen 1 und 3,5 versehen. Ab einem Faktor höher als 2,3 ist eine Begründung für die Faktorsteigerung in der Rechnung erforderlich. Wir berücksichtigen schon bei dem Kostenplan die vorhersehbaren Faktorsteigerungen und begründen entsprechend schriftlich im Heil- und Kostenplan. Die Faktoren werden in der Rechnung nicht erhöht, sodass die Rechnung immer so hoch oder niedriger als der Kostenplan ist. [Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) §5]
  • Es gibt in der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte die Möglichkeit mit dem Patienten einen über 3,5 liegenden Faktor vorher schriftlich zu vereinbaren. Auf mögliche Erstattungsprobleme muss schriftlich hingewiesen werden. Wir machen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. [Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2]
  • Es gibt Leistungen außerhalb der Kassenleistungen. Diese Leistungen werden nach der pirvaten Gebührenordnung schriftlich vereinbart. Beispiele sind die Professionelle Zahnreinigung (PZR), Keramikinlays, Keramikteilkronen, Veneers, Implantate, elektrische Längenbestimmung bei der Wurzelkanalbehandlung … Viele Patienten haben eine private zahnärztliche Zusatzversicherung, die diese Leistungen beinhaltet.
  • Die Laborkosten werden vom jeweiligen Labor für privatzahnärztliche Leistungen marktwirtschaftlich kalkuliert.